19.02.2021 - Frank Löper

Gemeinnützigkeitsreform: Erleichterungen für Vereine

Zum Ende des Jahres 2020 gab es aus steuerlicher Sicht erfreuliche Nachrichten für alle Sportvereine. Die lang erwartete Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert. Der LSB Sachsen-Anhalt hatte bereits zum Jahreswechsel seine Mitglieder per Rundmail informiert. Da die Reform zahlreiche Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige und für Vereine mit sich bringt, soll das Thema an dieser Stelle noch einmal aufgegriffen werden.

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hatte am 16. Dezember 2020 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 den Bundestag und am 18. Dezember 2020 den Bundesrat passiert. Darin wurden beispielsweise die Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro jährlich auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Eine Anhebung erfuhr auch die jährliche Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Weitere Erleichterungen in der neuen gesetzlichen Regelung gibt es bei Spenden und Spendennachweisen sowie bei der Notwenigkeit zur zeitnahen Mittelverwendung, was die Bildung von Rücklagen für Projekte erleichtert.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Verlängerung und Erweiterung der Billigkeitsmaßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31. Dezember 2021 verfügt. Auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen für 2019 wurde bis zum 31. August 2021 verlängert.

 Hier alle Neuerungen im Überblick: